Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN A

MunichExpo Veranstaltungs GmbH (MEV)

Stand: November 2020

A 1 Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der MEV. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang bei der MEV vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und dürfen gegebenenfalls ausschließlich an mit der Vertragsdurchführung beauftragte Dritte weitergegeben werden. Besondere Platzierungswünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung der Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Mit der Einreichung der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen A und B und die Technischen Richtlinien rechtsverbindlich anerkannt. Sämtliche Exponate sind in der Anmeldung genau zu bezeichnen. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung genannt werden. Für sie sind die gleichen Angaben zu machen wie für den Aussteller selbst. Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

A 2 Zulassung
Die Zulassung erhält der Aussteller mit der Platzzuteilung bzw. Standbestätigung. Die Zulassung durch die MEV stellt zugleich auch die Vertragsannahme dar, die bis zu Beginn der Veranstaltung erfolgen kann. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht, soweit sich nicht ein solcher aus dem Gesetz ergibt. Firmen, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der MEV z.B. aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben oder die bei früheren Veranstaltungen gegen die Benutzungsordnung für die jeweiligen Veranstaltungsgelände oder gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Die MEV ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Zulassung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Ausstellers erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen auf Seiten des Ausstellers später entfallen. Nur die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen ausgestellt werden. Andere Ausstellungsgegenstände darf die MEV auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen. Gemietete und geleaste Exponate dürfen nicht ausgestellt werden; die MEV ist berechtigt, derartige Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Gegenstände, die nicht zu dem vom Aussteller offerierten Leistungsangebot gehören, jedoch zu dessen Darstellung (z.B. zu Demonstrationszwecken) benötigt werden. Mitaussteller sind nur zugelassen und zusätzliche Unternehmen dürfen nur vertreten werden, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich vermerkt ist. Die MEV darf von der vom Aussteller gewünschten Art, Größe und Lage der Ausstellungsfläche abweichen, bestimmte Ausstellungsgegenstände von der Zulassung ausschließen und die Zulassung mit Auflagen verbinden. Vorbehalte, Bedingungen und besondere Wünsche des Ausstellers (z.B. hinsichtlich Platzierung, Konkurrenzausschluss, Standaufbau und Standgestaltung) werden nur berücksichtigt, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich bestätigt wurde. Die Platzzuteilung richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der MEV und nach der von der MEV nach ihrem freien Ermessen vorzunehmenden Branchengliederung, nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

A 3 Mietvertrag
Der Mietvertrag kommt zustande, wenn die MEV dem Aussteller die Zulassung/Standbestätigung schriftlich mitgeteilt hat. Die Belegung der übrigen, insbesondere auch der benachbarten Stände kann sich bis zum Beginn der Messe noch ändern; ebenso ist die MEV berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Ansprüche gegen die MEV können hieraus nicht abgeleitet werden. Die MEV darf auch noch nachträglich, nämlich nach Zustandekommen des Mietvertrages, Änderungen in der Platzzuteilung vornehmen, insbesondere die Ausstellungsfläche des Ausstellers nach Lage, Art, Maße und Größe insgesamt ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zur Messe zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in den Platzzuteilungen für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein verringerter Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die MEV sind ausgeschlossen. Kann der Aussteller seine Standfläche nicht nutzen oder ist er in der Nutzung seines Standes beeinträchtigt, weil er gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen der Teilnahmebedingungen A und B oder der Technischen Richtlinien verstoßen hat, so ist er dennoch verpflichtet, den Beteiligungspreis in voller Höhe zu entrichten und der MEV alle die durch das Verhalten des Ausstellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstandenen Schäden zu ersetzen; ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht steht dem Aussteller nicht zu, es sei denn, dass sich ein solches Recht zwingend aus dem Gesetz ergibt.

A 4 Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen
Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Beim Aussteller zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der MEV zustande. Die Aufnahme von Mitausstellern ist entgeltpflichtig; für zusätzlich vertretene Unternehmen fällt ein Entgelt an, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen B dies bestimmen. Das Entgelt ist vom Aussteller zu entrichten; es kann von der MEV auch noch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass seine Mitaussteller und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die Teilnahmebedingungen A und B, die Technischen Richtlinien sowie die Anordnungen der Messeleitung beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Aussteller wie für eigenes Verschulden. Nehmen die Mitaussteller unmittelbar Leistungen der MEV in Anspruch, so ist die MEV berechtigt, diese Leistungen auch dem Aussteller selbst in Rechnung zu stellen; er haftet dafür
als Gesamtschuldner. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MEV darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.

A 5 Vertragsauflösung
Werden Lage, Art, Maße oder Größe der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche nachträglich in einem dem Aussteller nicht mehr zumutbaren Umfang geändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Empfang der schriftlichen Mitteilung der MEV vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansonsten hat der Aussteller abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Aussteller den Rücktritt vom Vertrag, so bedeutet dies unabhängig davon, ob ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, dass er damit seinen endgültigen Verzicht auf die Teilnahme an der Messe erklärt. Erklärt der Aussteller seinen Rücktritt und damit seinen endgültigen Verzicht auf Teilnahme an der Messe, so ist die MEV auch dann zur Weitervermietung der Standfläche oder zur Eigennutzung berechtigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, wenn dem Aussteller kein Rücktrittsrecht zusteht. Hat der Aussteller seinen Rücktritt erklärt, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, ist der Aussteller zur Zahlung des vollen Beteiligungspreises verpflichtet, wobei sich die MEV den Wert der ersparten Aufwendungen und die Vorteile anrechnen lassen muss, die sie durch die Weitervermietung oder durch eine anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche erlangt hat; auf § 537 Absatz 2 BGB kann sich der Aussteller nicht berufen. Für die Aufwendungen, die der MEV dadurch entstehen, dass der Aussteller unberechtigterweise vom Vertrag zurücktritt und damit pflichtwidrig seine Messeteilnahme absagt, hat der Aussteller der MEV darüber hinaus noch einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Beteiligungspreises zu zahlen. Das Recht der MEV, einen weiter gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der MEV nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die MEV ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der MEV in Verzug geraten ist, die MEV ihm eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Die MEV ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der MEV verletzt und der MEV ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In den vorgenannten Fällen ist die MEV neben dem Rücktritt auch berechtigt, vom Aussteller den vereinbarten Beteiligungspreis als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Das Recht der MEV, einen weiter gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der MEV nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

A 6 Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage
Ist die MEV infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Ausfall der Stromversorgung) genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen oder die Messe zu verschieben oder zu verkürzen, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die MEV. Wenn die MEV die Veranstaltung absagt, weil sie die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Umstände, die die MEV nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann, oder weil der MEV die Durchführung der Veranstaltung unzumutbar geworden ist, dann haftet die MEV nicht für Schäden und Nachteile, die sich für den Aussteller aus der Absage der Veranstaltung ergeben.

A 7 Beteiligungspreise, Pfandrecht
Die Berechnung der Beteiligungspreise erfolgt nach den in den Besonderen Teilnahmebedingungen (siehe B „Beteiligungspreise”) angegebenen Sätzen. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich rechteckig, ohne Berücksichtigung von Vorsprüngen, Trägern, Installationsanschlüssen u. ä. berechnet. Für Serviceleistungen (z.B. Elektro-, Wasser-, Telefonanschlüsse, technischer Service, Beschriftung, Belieferung mit Strom, Wasser etc.), die der Aussteller auf seinem Stand nach vorheriger rechtzeitiger Bestellung bis zu den, in den Aussteller-Serviceunterlagen genannten Terminen in Anspruch nehmen kann, wird unabhängig von dem Vorliegen bzw. dem Umfang einer Bestellung eine pauschale Vorauszahlung nach Maßgabe der Besonderen Teilnahmebedingungen (siehe B „Serviceleistungsvorauszahlung”) erhoben. Die Serviceleistungsvorauszahlung bezieht sich nicht auf Standbauleistungen und Verlagsdienstleistungen (Katalogeinträge, Internetdienstleistungen etc.). Der die Serviceleistungsvorauszahlung übersteigende Mehrbetrag wird dem Aussteller einige Wochen nach dem Ende der Veranstaltung mit der Abschlussrechnung in Rechnung gestellt; sie ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sofern die Serviceleistungsvorauszahlung die tatsächlich angefallenen Entgelte für die Serviceleistungen übersteigt, wird der die tatsächlich angefallenen Entgelte für die Serviceleistungen übersteigende Betrag der
Serviceleistungsvorauszahlung dem Aussteller einige Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zurückgezahlt. Ein Anspruch des Ausstellers auf Verzinsung der Serviceleistungsvorauszahlung besteht nicht. Die Rechnung über den Beteiligungspreis, mit der auch die Serviceleistungsvorauszahlung erhoben wird, erhält der Aussteller in der Regel mit der Zulassung. Zulassung und Rechnung sind in einem Formular kombiniert. Die Bezahlung des Beteiligungspreises, der Serviceleistungsvorauszahlung sowie des Entgeltes für die Zulassung von Mitausstellern ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche. Die MEV ist berechtigt, bei den Ausstellern, die bei der MEV Serviceleistungen bestellt haben, die geschuldeten Serviceleistungen einschließlich der Lieferung von Elektrizität, Wasser, Druckluft etc. solange zu verweigern, bis der Aussteller seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der MEV insbesondere aus früheren Veranstaltungen erfüllt hat. Zahlungsfristen und -bedingungen richten sich nach den Besonderen Teilnahmebedingungen (siehe B „Zahlungsfristen und – bedingungen”).Zur Sicherung ihrer aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen behält sich die MEV die Geltendmachung des gesetzlichen Vermieterpfandrechts vor. Der Aussteller hat der MEV über die Eigentumsverhältnisse an auszustellenden oder ausgestellten Gegenständen jederzeit Auskunft zu geben. Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die MEV die Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers öffentlich versteigern lassen oder freihändig verkaufen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Pfandverwertung sind – soweit gesetzlich zulässig – abbedungen. Eine Haftung für Schäden an zurückbehaltenem Ausstellungsgut und zurückbehaltener Standeinrichtung wird von der MEV nicht übernommen, es sei denn, dass der MEV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf besonderen Antrag des Ausstellers kann die Berechnung des Beteiligungspreises, des Entgeltes für die Zulassung von Mitausstellern und der Preise für Serviceleistungen an einen Dritten vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte gegenüber der MEV die Schuldübernahme bzw. den Schuldbeitritt erklärt und die MEV damit einverstanden ist.

A 8 Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der MEV unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass die MEV etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die MEV.

A 9 Haftung und Versicherung
Die MEV haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die MEV, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der MEV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die MEV haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch die MEV, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen haftet die MEV nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungspreises, höchstens jedoch bis EUR 100.000,00 je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, haftet die MEV für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge.

Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung, die die eigenen Ausstellungsgüter (Transport- und Ausstellungsrisiko einschließlich Einbruch- Diebstahl) wie auch die Haftpflicht der Aussteller Dritten gegenüber umfasst, bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten.

A 10 Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
Filmen, Fotografieren sowie das Anfertigen von Zeichnungen und Videoaufnahmen sind innerhalb der Ausstellungsräume nur Personen gestattet, die hierfür von der MEV zugelassen sind und einen von der MEV ausgestellten gültigen Ausweis besitzen. Die Herstellung von fotografischen oder sonstigen Aufnahmen von den Ständen anderer Aussteller ist in jedem Falle unzulässig. Bei Zuwiderhandlung kann die MEV unter Anwendung rechtlicher Möglichkeiten die Herausgabe des Aufnahmematerials verlangen. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der Zustimmung der MEV. Zu derartigen Aufnahmen ist die Einschaltung der Ringleitung und damit die Anwesenheit des Hallenelektrikers erforderlich. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden. Die MEV ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den anwesenden Personen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.

A 11 Gastronomische Versorgung, Standbelieferung
Die gastronomische Versorgung innerhalb des Messegeländes obliegt allein den von der MEV eingesetzten Pächtern. Bier- und sonstige Getränkelieferungen dürfen nur durch die von der MEV vertraglich gebundenen Unternehmen ausgeübt werden. Eine eventuell notwendige Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz für die Abgabe von Speisen und Getränken hat der Aussteller beim Kreisverwaltungsreferat München, Ruppertstraße 19, 80313 München, zu beantragen. Die Belieferung von Ausstellungsständen ist nur eingeschränkt möglich. Die MEV ist berechtigt, die Standlieferung nur zu bestimmten Zeiten zuzulassen.

A 12 Gewerbliche Schutzrechte Dritter
Die MEV erwartet von den Ausstellern, dass die gewerblichen Schutzrechte anderer Aussteller beachtet werden. Wird der MEV durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen, dass ein Aussteller durch die ausgestellten Gegenstände, durch Druckschriften, Werbeaufschriften oder in anderer Weise die gewerblichen Schutzrechte eines anderen Ausstellers verletzt, so ist die MEV berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eine Schutzrechtsverletzung darstellenden Ausstellungsgüter, Druckschriften und Werbemittel vom Stand zu entfernen und bis zum Ende der Messeveranstaltung in Verwahrung zu nehmen, den Stand des Verletzers zu schließen und/oder ihn selbst sowie sein Personal vom Messegelände zu verweisen. Sie ist ferner berechtigt, den Verletzer von künftigen Messeveranstaltungen auszuschließen. Erweisen sich solche Maßnahmen als unberechtigt, so können gleichwohl gegen die MEV keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

A 13 Arbeits- und Ausstellerausweise
Die Aussteller erhalten für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten eigenen und fremden Hilfskräfte kostenlos auf deren Namen ausgestellte Arbeitsausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Messegeländes während der Veranstaltung. Arbeitsausweise dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Unbefugt ist jeder Dritte, der nicht in einem dauernden oder aushilfsweisen Arbeitsverhältnis zum Aussteller steht. Für die Durchführungszeit der Messe erhalten die Aussteller kostenlos die in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegte Anzahl von Ausstellerausweisen. Zusätzlich angeforderte Ausstellerausweise sind entgeltpflichtig. Alle Ausstellerausweise lauten auf den Namen des jeweils Berechtigten und sind nicht übertragbar. Ausstellerausweise dürfen nicht an unbefugte Dritte abgegeben werden, z.B. an Personen oder Unternehmen, die auf dem Messegelände ohne entsprechende Zulassung der MEV Waren feilbieten oder Dienstleistungen erbringen wollen. Arbeits- und Ausstellerausweise werden erst nach Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen der MEV, insbesondere nach Zahlung der Zulassungsrechnung und des Entgeltes für die Standbauleistungen, ausgegeben.

A 14 Standauf- und -abbau, Standbetreuung
Die in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegten Auf- und Abbautermine sind genau einzuhalten. Über Stände, die auch am letzten Aufbautag nicht bezogen werden, kann die MEV anderweitig verfügen. Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Während der gesamten Dauer der Messe und der vorgeschriebenen
Öffnungszeiten müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Messestand jeweils bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Veranstaltung vollständig besetzt ist. Der Abtransport von Messegut und der Abbau von Ständen vor Schluss der Messe ist unzulässig; bei einem Verstoß
gegen diese Regelung ist die MEV berechtigt, von dem Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 zu verlangen. Die MEV ist berechtigt, Aussteller, die während der täglichen Messeöffnungszeiten die Stände nicht mit entsprechendem, qualifiziertem Personal besetzt halten, ein nicht zugelassenes oder unvollständiges Angebot zeigen oder die Stände frühzeitig verlassen bzw. räumen oder in anderer Weise gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen, unbeschadet ihres außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß „A 5 Vertragsauflösung“ sowie der Geltendmachung sämtlicher der MEV dadurch entstehenden Schäden, von der Beteiligung an zukünftigen Messen auszuschließen.

A 15 Mündliche Vereinbarungen
Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die MEV.

A 16 Benutzungsordnung
Die Haus- und Benutzungsordnung für das Messegelände (Neue Messe München) ist vom Aussteller genauestens einzuhalten. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist untersagt. Der Aussteller ist verpflichtet, auf die anderen Veranstaltungsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen und seine Teilnahme an der Veranstaltung nicht für weltanschauliche, politische oder sonstige veranstaltungsfremde Zwecke zu missbrauchen.

A 17 Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen die MEV aus der Standvermietung und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.

A 18 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Soweit der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird München als Erfüllungsort, auch für sämtliche Zahlungsverpflichtungen, vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

A 19 Gerichtsstand, Schiedsgerichtsabrede
Für Aussteller mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt folgende Regelung: Sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird München als Gerichtsstand vereinbart. Die MEV ist berechtigt, den Aussteller wahlweise auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Für Aussteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, des EuGVÜ oder des Luganer Abkommens, gilt folgende Regelung: Sofern der Aussteller gewerblich tätig ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München als Gerichtsstand vereinbart. Die MEV ist berechtigt, den Aussteller wahlweise auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Für die Aussteller, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, des EuGVÜ oder des Luganer Abkommens haben, gilt folgende Regelung: Alle Streitigkeiten aus diesem Vertag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, deren Wert nicht EUR 100.000,00 übersteigt, werden im Wege eines Schiedsverfahrens im Wege der Euroarbitration des europäischen Netzwerkes REAM entschieden. Als Schiedszentrum wird das Schiedsgericht der Italienischen Handelskammer München vereinbart. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Über die Streitigkeit entscheidet endgültig ein Einzelschiedsrichter nach Billigkeitsgrundsätzen. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch in jedem Fall auszuführen. Soweit der Wert der Streitigkeit EUR 100.000,00 übersteigt, unterwerfen sich die Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts der Italienischen Handelskammer München unter Anwendung von dessen Schiedsordnung. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Über die Streitigkeit entscheidet endgültig ein Einzelschiedsrichter. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch in jedem Fall auszuführen.

Besondere Teilnahmebedingungen (B)

Stand November 2022

Die nachstehend genannten Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich jeweils um die gesetzliche Mehrwertsteuer.

B 1 Anmeldung (vgl. A 1)
Die Anmeldung erfolgt auf beiliegendem Vordruck, der ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben möglichst umgehend der MEV einzusenden ist. Eine Ausfertigung verbleibt beim Aussteller.
Anmeldegebühr: EUR 550,– pro Aussteller. In dieser Gebühr ist der Grundeintrag im online eMove360° Digital Hub (vgl. B 11a) enthalten.

B 2 Zulassung (vgl. A 2)
Zugelassen sind alle in- und ausländischen Hersteller, Dienstleistungsunternehmen sowie Handelsfirmen, die nachweislich für die auszustellenden Erzeugnisse den Alleinvertrieb für das Bundesgebiet haben, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse nicht direkt vom Hersteller gezeigt werden.
Alle Exponate müssen dem Warenverzeichnis entsprechen und dürfen nicht gebraucht sein. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. Über die Zulassung entscheidet die MEV. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung wird schriftlich bestätigt.

B 3 Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen (vgl. A 1/2/4)
Für Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen wird eine Gebühr in Höhe von je EUR 550,– erhoben. In dieser Gebühr enthalten ist der Grundeintrag im eMove360° Digital Hub (vgl. B 11a). Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen mit einem gesonderten Formular angemeldet werden.

B 4 Beteiligungspreise, Serviceleistungsvorauszahlung (vgl. A 7)
Individualstände
Mindeststandgröße 20 m².
Marketing-Paket, Je Firma: 1.950,00 EUR

Die Beteiligungspreise betragen netto für den m² Bodenfläche:

Flächen ab 100 m² (in der Regel Blockstand, vier Seiten offen): 290,00 EUR
Flächen ab 60 m² (in der Regel Kopfstand, drei Seiten offen): 310,00 EUR
Flächen ab 25 m²(in der Regel Eckstand, ab zwei Seiten offen): 330,00 EUR
Flächen ab 20 m² (in der Regel Reihenstand, eine Seite offen): 350,00 EUR
Freigelände/Testarea: 200,00 EUR
Full-Service-Angebot Typ A (vgl. B 7a): 8.9800,00 EUR
Full-Service-Angebot Typ B (vgl. B 7a): 13.300,00 EUR
Start-up-Demopoint (vgl. 7a): 4.490,00 EUR
Bronze Company Membership: 3.000,00 EUR

Bei zweigeschossigem Standaufbau erfolgt die Berechnung für die überbaute Fläche mit 50% des jeweiligen Beteiligungspreises. Der Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) erhebt von sämtlichen Ausstellern einen Beitrag von EUR 0,60 pro Quadratmeter gemieteter Ausstellungsfläche. Dieser Betrag wird von der MEV berechnet und direkt an den AUMA abgeführt. Die Vorauszahlung für zu bestellende Serviceleistungen (vgl. A 7) beträgt EUR 25,– netto pro Quadratmeter gemieteter Ausstellungsfläche.

B 5 Zahlungsfristen und -bedingungen (vgl. A 7)
Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller nach der Zulassung/Standbestätigung in einer Rechnung zu 100% zugestellt und zur Zahlung fällig. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle Rechnungen sind ohne Abzug sofort mit Rechnungsstellung fällig. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung im Katalog und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. Alle Rechnungsbeträge in sämtlichen von der MEV erteilten Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei in Euro auf eines der in der jeweiligen Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung durch den Aussteller berechnet die MEV Verzugszinsen in Höhe von 8%, über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach §247 BGB, der Rechnungssumme.

B 6 Auf- und Abbautermine (vgl. A 14)
Mit dem Aufbau kann am 14.1012023, 8.00 Uhr begonnen werden. Am letzten Aufbautag, dem 16.10.2023, müssen sämtliche Liefer- und Aufbaufahrzeuge bis 16.00 Uhr aus den Hallen und dem Freigelände entfernt sein. Fahrzeuge, die sich nach den vorgenannten Zeiten noch in den Hallen bzw. im Freigelände befinden, werden von der MEV auf Gefahr und Kosten des jeweiligen Ausstellers entfernt. Der Aufbau muss längstens bis 18.00 Uhr beendet sein. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Erlaubnis zulässig. Der Abbau beginnt am 19.10.2023, 18.00 Uhr und muss bis 20.10.2023, 18.00 Uhr beendet sein.
Full-Service-Stände können am 16.10.2023, 12.00 Uhr bezogen werden.

B 7 Standgestaltung und Standausrüstung
Die Aufbauhöhe beträgt 3 m. Für Stände mit einer über 3 m hinausreichenden Aufbauhöhe, für zweigeschossige Stände oder einer Standfläche ab 100 m² ist die schriftliche Zustimmung der MEV einzuholen. Zwischen den einzelnen Ständen werden von der MEV keine Trennwände errichtet.

B 7a Standgestaltung und -ausrüstung
Grundleistungen der Full-Service-Stände:
– Anmeldegebühr, inkl. Grundeintrag im eMove360° Digital Hub
Wichtig: Die Exponate müssen vom Aussteller selbst versichert werden.

Full-Service-Stände

Typ A: 12m²
Ausstattung: Standfläche 4m x 3m
Standgestaltung:
– mit 2,5m hohen Standwänden
– abschließbare Kabine 1 m² mit Garderobe & Regal
– Teppichboden
– 3-kW-Stromanschluss
– Beleuchtung
– 1 x Prospektständer
– 1 x Stehtisch
– 2 x Barhocker
– 1 x Vitrine
– Blendenbeschriftung

Typ B: 20m²
Ausstattung: Standfläche 5m x 4m
Standgestaltung:
– mit 2,5m hohen Standwänden
– abschließbare Kabine 2m² mit Garderobe & Regal
– Teppichboden
– 3-kW-Stromanschluss und –verbrauch mit 3fach- Steckdose
– Beleuchtung
– 1 x Prospektständer
– 1 x Besprechungstisch
– 4 x Stühle
– 1 x Stehtisch
– 2 x Barhocker
– 1 x Vitrine
– Blendenbeschriftung

Start-up-Demopoint
Ausstattung: Standfläche 3m x 2m
Standgestaltung:
– mit 3,00 m hohes Wandelement
– 3-kW-Stromanschluss und-verbrauch mit 3-fach- Steckdose
– Beleuchtung
– 1x Barhocker
– 1 x Arbeitsplatz
– Teppichboden
– 1 Prospektständer
– Blendenbeschriftung (15 Buchstaben )

B 7b Das Marketing-Paket beinhaltet folgende Leistungen:
– 1 Präsentations-Slot à 20 Minuten im öffentlichen Forum
– 1 Pressefach
– 1 Beitrag im eMove360° E-Mail-Newsletter
– 1 Beitrag im eMove360° Magazin

B 8 Technische Einrichtungen
Anträge für Elektrizität, Wasseranschluss sowie Telefon können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf den von der MEV nach Zulassung des Ausstellers übermittelten Bestellscheinen termingerecht eingehen. Mit diesen Vordrucken gibt die MEV die genauen Lieferbedingungen und Anschlussgebühren bekannt.

B 9 Einsatz von Arbeitsgeräten
Es dürfen nur Kräne, Gabelstapler und Arbeitsbühnen eingesetzt werden, die von den zuständigen Servicepartnern des Geländebetreibers zur Verfügung gestellt werden. In besonderen Fällen hat eine Abstimmung mit dem Geländebetreiber zu erfolgen.

B 10 Verkaufsregelung
Handverkäufe sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, die vom Stand aus erbracht werden, sind unzulässig. Ausstellungsgüter dürfen erst nach Messeschluss an Käufer ausgeliefert werden. Gemäß § 64 GewO ist ein Verkauf nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig.

B 11 eMove360° Digital Hub online Datenbank und Matchmaking -Tool
Für die eMove360° besteht der ganzjährige “eMove360° Digtal Hub” ein online Matchmaking-Tool und Branchenverzeichnis. Jeder Aussteller erhält ab dem Zeitpunkt der Anmeldung einen Eintrag im Digital Hub als Aussteller und kann ab diesem Zeitpunkt alle Online-Services nutzen. Neben der Firmendarstellung kann er und seine Mitarbeiter sich mit allen Mitgliedern, Besuchern und Ausstellern verbinden und austauschen, also ganzjährig Kunden und Partner finden und gewinnen. In dieser Datenbank werden sämtliche Aussteller, auch Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen, mit einem Grundeintrag (vgl. B 11A) aufgenommen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Eintrags übernimmt die MEV keine Gewähr. Jedes Unternehmen und dessen Mitarbeiter können ihre Online-Profile selbst pflegen.

B 11a Grundeintrag eMove360° Digital Hub
− Firmenname
− Adresse
− Telefonnummer
− E-Mail-Adresse
− Website
− Halle und Standnummer
− mind. 1 Ansprechpartner

B12 eMove360° Membership
– 5 persönliche Mitgliedschaften für Ihr Unternehmen
– Firmenlogo (mit Link) auf emove360.com als Partner
– Premiumeintrag im eMove360° Digital Hub
– Präsentation bei eMonday
– Rabatt auf alle Konferenztickets der eMove360°
– Rabatt auf eMove360° Messestandfläche
– Rabatt auf Werbung und Banner

B 13 Ausstellerausweise (vgl. A 13)
Jeder Aussteller erhält entsprechend seiner Standgröße eine bestimmte Anzahl von Ausstellerausweisen kostenlos. Bis Standgröße 20 m² 3 Ausweise Standgröße über 20 m2 zusätzlich 1 Ausweis für jede weiteren angefangenen 20 m²
Durch die Aufnahme von Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise sind für EUR 29,– je Stück bei der Messeleitung erhältlich. Die Ausstellerausweise sind nur für das Standpersonal bestimmt; sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

B 14 Rundschreiben
Nach der Standzuteilung werden die Aussteller durch Rundschreiben über weitere Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Messe unterrichtet.

B 15 Lärm, Geräuschkulisse
Das Vorführen von Video-, Musik- und Showdarbietungen ist nur mit schriftlicher Sondergenehmigung durch die MEV möglich. Diese Vorführungen sind so abzuhalten, dass weder Besucher noch andere Aussteller beeinträchtigt oder gestört werden. Grenzwert: 65 dB(A) Elektronisch verstärkte Anlagen sind nicht gestattet.

B 16 Änderungen
Die MEV behält sich Änderungen und Ergänzungen vor, welche die technische Abwicklung und Sicherheit betreffen.

B 17 Teststrecke
Die MEV übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Teststrecke, es sei denn dass ein nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verschulden durch die MunichExpo Veranstaltungs GmbH vorliegt, sowie bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Der Aussteller trägt die Verantwortung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit seinen Fahrzeugen oder Standpersonal stehen, selbsthaftend. Eine ausreichend deckende Haftpflichtversicherung ist dringend erforderlich.